Oö. KFLG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN
8. ABSCHNITT SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN § 78 Verweisungen
§ 82 § 82 Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde- Dienstrechtsänderungsgesetz 2007
(1) Bestehende Leistungsansprüche von Personen nach § 2 Z 5 aus der Krankenversicherung gelten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes als Leistungsansprüche an die KFL.
(2) Abs. 1 gilt nicht für bestehende Kranken- oder Wochengeldansprüche.
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes beim Krankenversicherungsträger anhängige Verfahren in Bezug auf Personen nach Abs. 1 sind von der KFL zu Ende zu führen. Die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte zur Entscheidung über Klagen gegen Bescheide des Krankenversicherungsträgers bleibt unberührt.
(4) § 2 Z 6 kommt nur für jene Personen zur Anwendung, bei denen die Pension bzw. das Übergangsgeld erstmals nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes anfällt.
(5) § 37 Abs. 7 gilt erstmals für Personen, die nach dem 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollenden.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
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