§ 77 § 77 Verfahren
In Kraft seit 01. Oktober 2000
Up-to-date
Oö. KFLG
Gliederung
Die in Handhabung des Aufsichtsrechts ergehenden Maßnahmen sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Landesregierung ist das AVG anzuwenden. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die KFL Parteistellung.
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