§ 71 § 71 Aufsicht und Weisungsrecht der Landesregierung
In Kraft seit 01. Oktober 2000
Up-to-date
Oö. KFLG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN
7. ABSCHNITT AUFSICHT
§ 71 § 71 Aufsicht und Weisungsrecht der Landesregierung
(1) Die KFL samt ihren Anstalten, Betrieben und sonstigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die KFL dahin zu überwachen, dass diese die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Aufgabenbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Organe der KFL sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
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