Oö. KFLG
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 6 § 6 Unterbrechung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird unterbrochen für die Dauer
1. eines Karenzurlaubs,
2. einer gänzlichen Außerdienststellung oder einer gänzlichen Dienstfreistellung,
3. eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002)
(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge tritt nicht ein,
1. wenn der Karenzurlaub die Dauer eines Monats nicht überschreitet;
2. während der Dauer einer Karenz nach dem Oö. MSchG, Oö. VKG, MSchG oder VKG;
2a. während der Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld;
3. wenn das Mitglied die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde;
4. während der Dauer einer Pflegekarenz nach § 83a Oö. LBG oder § 49a Oö. LVBG oder einer Familienhospizfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG oder § 47a Abs. 1 Z 3 Oö. LVBG;
5. während der Dauer einer Frühkarenz;
6. während der Dauer eines Beschäftigungsverbots gemäß Oö. MSchG bzw. MSchG, sofern das Dienstverhältnis bzw. die Funktion, die die Mitgliedschaft nach § 2 begründet, während dieser Zeit aufrecht ist.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 56/2007, 90/2013, 76/2021)
(3) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch das Ruhen der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitglieds nach sich.
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