Oö. KFLG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN
6. ABSCHNITT GEBARUNG UND VERMÖGENSVERWALTUNG
§ 69 § 69 Vermögensverwaltung
(1) Die KFL ist berechtigt, Anstalten, Betriebe und sonstige Einrichtungen, die der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen, zu errichten und zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(2) Abgesehen von den Fällen des Abs. 1 hat die KFL ihre zur Vermögensanlage verfügbaren Mittel zinsbringend und möglichst wertsicher anzulegen. Veranlagungen in Aktien und sonstigen Beteiligungswertpapieren sowie Aktienfonds sind bis zu einem Gesamtausmaß von 25 % des Vermögens der KFL zulässig, wobei der § 23 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 sowie Abs. 4 Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2018, sinngemäß zur Anwendung gelangen. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(3) Die Zuführung von Haushaltsmitteln zu zweckgebundenen oder freien Rücklagen ist nur zulässig, soweit dadurch nicht der Haushaltsausgleich gefährdet wird.
(4) Die Landesregierung kann der KFL die Verwaltung von sonstigen Einrichtungen übertragen, die den Aufgaben der KFL oder der Kranken- und Unfallfürsorge für die oö. Landesbediensteten dienen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
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