LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN6. ABSCHNITT GEBARUNG UND VERMÖGENSVERWALTUNG§ 67

§ 67§ 67 Voranschlag und Rechnungsabschluss

In Kraft seit 01. Oktober 2000
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