§ 57a § 57a Rückforderung und Verjährung von Beiträgen
In Kraft seit 01. Dezember 2011
Up-to-date
Oö. KFLG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN
4. ABSCHNITT AUSSENBEZIEHUNGEN DER KFL
§ 57a § 57a Rückforderung und Verjährung von Beiträgen
Für die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge ist § 69 ASVG, für die Verjährung von Beiträgen ist § 68 ASVG sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
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