§ 57 § 57 Verjährung der Ersatzansprüche
In Kraft seit 01. Oktober 2000
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Oö. KFLG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN
4. ABSCHNITT AUSSENBEZIEHUNGEN DER KFL
§ 57 § 57 Verjährung der Ersatzansprüche
Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Landesgesetz gilt § 1489 ABGB.
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