LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN4. ABSCHNITT AUSSENBEZIEHUNGEN DER KFL§ 53a

§ 53a§ 53a Tätigkeit des Dachverbands als Verbindungsstelle und Betreiber der Zugangsstelle

In Kraft seit 01. Januar 2020
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