Oö. KFLG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN
3. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
§ 50 § 50 Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
(1) Nur Ansprüche auf folgende Leistungen nach diesem Landesgesetz können rechtswirksam übertragen oder verpfändet werden, und zwar nur in folgenden Fällen:
1. Renten aus der Unfallfürsorge
a) zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von der KFL, vom Land Oberösterreich als Dienstgeber oder von einem Sozialhilfeträger auf Rechnung der Kranken- oder Unfallfürsorgeleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Auszahlung gewährt wurden;
b) in sonstigen Fällen, besonders zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten, mit Zustimmung der KFL; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen liegt;
2. Entbindungsbeitrag und Teilersatz der Bestattungskosten in den unter Z 1 lit. a angeführten Fällen.
(2) Die Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen nach diesem Landesgesetz bestimmt sich nach der Exekutionsordnung.
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