§ 4 § 4 Beginn der Mitgliedschaft
In Kraft seit 01. August 2007
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Oö. KFLG
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 4 § 4 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt
1. bei den im § 2 Z 1 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis,
2. bei den im § 2 Z 2 genannten Personen mit Beginn der Funktion,
3. bei den im § 2 Z 3 genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen,
4. Bei den im § 2 Z 4 und 5 genannten Personen mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung;
5. bei den im § 2 Z 6 genannten Personen mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen oder auf Übergangsgeld.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 49/2005, 56/2007)
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