§ 48 § 48 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Leistungen
In Kraft seit 01. Oktober 2000
Up-to-date
Oö. KFLG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN
3. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
§ 48 § 48 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Leistungen
Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder ruhend gestellt wurde, sind die gesetzmäßigen Leistungen vom Zeitpunkt der Auswirkung des Irrtums oder Versehens zu gewähren.
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