LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN3. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN§ 48

§ 48§ 48 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Leistungen

In Kraft seit 01. Oktober 2000
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