§ 44 § 44 Meldepflichten
In Kraft seit 01. August 2007
Up-to-date
Oö. KFLG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN
3. ABSCHNITT GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
§ 44 § 44 Meldepflichten
(1) Die Mitglieder sowie die Zahlungs- oder Leistungsempfänger haben der KFL alle für die Anspruchsberechtigung sowie die für die Prüfung oder Durchsetzung von Ansprüchen nach § 56 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen zu melden oder wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der KFL alle für Anfall und Einstellung der Zusatzbeiträge für Angehörige maßgebenden Umstände zu melden, sowie die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
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