§ 3 § 3 Ausnahmen von der Unfallfürsorge
In Kraft seit 01. August 2007
Up-to-date
Oö. KFLG
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 3 § 3 Ausnahmen von der Unfallfürsorge
Von der Unfallfürsorge sind ausgenommen:
1. Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung der im § 2 Z 3 genannten Art haben;
2. Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung oder auf Übergangsgeld im Sinn des § 2 Z 6 haben.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden