§ 36 § 36 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente
In Kraft seit 01. Oktober 2000
Up-to-date
Oö. KFLG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN
2. ABSCHNITT UNFALLFÜRSORGE
§ 36 § 36 Höchstausmaß der Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrenten nach Empfängern von Versehrtenrenten dürfen zusammen das Ausmaß der Versehrtenrente (zuzüglich einer allfälligen Zusatzrente) nicht übersteigen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage (§ 41) nicht übersteigen. Sie sind innerhalb des Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen.
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