Oö. KFLG
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 2 § 2 Mitgliedschaft in der KFL
Mitglieder der KFL sind, sofern nicht eine Ausnahme nach § 3 vorliegt:
1. die Landesbeamten;
2. die Mitglieder der Oö. Landesregierung, die Mitglieder des Oö. Landtags und sonstige Organe nach dem Oö. Landes-Bezügegesetz 1998;
3. die Personen, die auf Grund eines die Mitgliedschaft gemäß Z 1 begründenden Dienstverhältnisses oder einer in Z 2 genannten Funktion einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinn des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes oder des Oö. Bezügegesetzes 1995 haben;
4. die Vertragsbediensteten im Sinn des Oö. LVBG, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;
5. die Landesvertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;
6. die Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
a) eine Pension nach dem ASVG beziehen oder
b) Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,
wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, Mitglieder der KFL nach Z 4 oder 5 waren.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002, 6/2006, 56/2007, 121/2014, 76/2021)
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