§ 28 § 28 Zusatzrente für Schwerversehrte
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
Oö. KFLG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN
2. ABSCHNITT UNFALLFÜRSORGE
§ 28 § 28 Zusatzrente für Schwerversehrte
(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem Landesgesetz oder anderen Landes- oder Bundesgesetzen haben, die gemeinsam 50% erreichen, gelten als Schwerversehrte.
(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente
1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20%,
2. bei einer um mindestens 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. (Anm: LGBl.Nr. 72/2002)
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