§ 26 § 26 Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
In Kraft seit 01. Oktober 2000
Up-to-date
Oö. KFLG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN
2. ABSCHNITT UNFALLFÜRSORGE
§ 26 § 26 Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepasst sein.
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