§ 18b § 18b Beitragshöhe
In Kraft seit 01. September 2002
Up-to-date
Oö. KFLG
Gliederung
Die Höhe der Beiträge gemäß § 18 Abs. 2 ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (§ 14 Abs. 2) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen.
(Anm: LGBl.Nr. 72/2002)
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