§ 17 § 17 Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen
In Kraft seit 01. Oktober 2000
Up-to-date
Oö. KFLG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN
1. ABSCHNITT KRANKENFÜRSORGE
§ 17 § 17 Geltendmachung und Verfall von Ansprüchen
Ansprüche an die KFL auf Leistungen der Krankenfürsorge sind vom Mitglied bei sonstigem Verlust spätestens drei Jahre nach Behandlungsbeginn, im Fall der Geldleistungen bei Mutterschaft innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch auslöst, geltend zu machen. Eine Nachsicht von dieser Rechtsfolge ist nur möglich, wenn das Mitglied nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden nicht möglich war.
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