LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN1. ABSCHNITT KRANKENFÜRSORGE§ 16

§ 16§ 16 Miteinbeziehung in die Krankenfürsorge während der Schul- und Berufsausbildung als freiwillige Leistung

In Kraft seit 01. Oktober 2000
Up-to-date