§ 12 § 12 Kostenvergütung bei Fehlen vertraglicher Regelungen
In Kraft seit 01. Oktober 2000
Up-to-date
Oö. KFLG
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK BESONDERE BESTIMMUNGEN
1. ABSCHNITT KRANKENFÜRSORGE
§ 12 § 12 Kostenvergütung bei Fehlen vertraglicher Regelungen
Bei Außerkrafttreten der Übereinkommen mit den Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit der Oö. Ärztekammer und der Österreichischen Dentistenkammer sowie mit sonstigen Einrichtungen sind die bisher geltenden Tarife bis zum Abschluss eines neuen Übereinkommens weiter anzuwenden, sofern der Verwaltungsrat nicht die Vergütungssätze neu festsetzt.
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