§ 10 § 10 Erkrankungen im Ausland
In Kraft seit 01. Dezember 2011
Up-to-date
Oö. KFLG
Gliederung
(1) Hält sich das Mitglied im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, erhält es für die Dauer des Auslandsaufenthalts die ihm nach diesem Landesgesetz zustehenden Sachleistungen zur Gänze ersetzt.
(2) Das Mitglied hat der KFL binnen einem Monat den Eintritt des Fürsorgefalls mitzuteilen; die KFL erbringt die Leistungen, die ihr bei Inanspruchnahme in Oberösterreich entstanden wären, der Rest wird dem Mitglied vom Dienstgeber erstattet.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
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