Oö. KBBG
Gliederung
2. ABSCHNITT ORGANISATION § 4 Aufgaben
§ 8 § 8 Arbeitsjahr und Ferien
(1) Das Arbeitsjahr von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beginnt jeweils am 1. September und dauert bis zum 31. August des Folgejahres.
(2) Der Rechtsträger darf entsprechend den jeweiligen örtlichen Bedürfnissen Ferien festlegen, wobei die Anzahl der mindestens geöffneten Wochen pro Arbeitsjahr 47 Wochen nicht unterschreiten darf. Zur Erreichung dieser Wochenanzahl ist es während der Schulferien gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 zulässig, einrichtungs- bzw. gemeindeübergreifende Angebote zur Verfügung zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
§ 29 Oö. KBBG · Oö. KBBG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 29 § 29 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
…Fachkräfte von der Gruppenarbeit frei bleibt und für Vorbereitung und Koordinierung der Bildungs- und Erziehungsarbeit, Fortbildung, Elternberatung und Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung steht, wobei §§ 8 und 9 Oö. Kinderbildungs- und betreuungs-Dienstgesetz maßgeblich sind, 3. die Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots ( §§ 16 und 17 ) erforderlich ist, 4…
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