§ 8 § 8Arbeitsjahr und Ferien
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) Das Arbeitsjahr von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beginnt jeweils am 1. September und dauert bis zum 31. August des Folgejahres.
(2) Der Rechtsträger darf entsprechend den jeweiligen örtlichen Bedürfnissen Ferien festlegen, wobei die Anzahl der mindestens geöffneten Wochen pro Arbeitsjahr 47 Wochen nicht unterschreiten darf. Zur Erreichung dieser Wochenanzahl ist es während der Schulferien gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 zulässig, einrichtungs- bzw. gemeindeübergreifende Angebote zur Verfügung zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden