§ 6 § 6Organisationsform
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
(1) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen werden entweder Krabbelstuben-, Kindergarten- oder Hortgruppen geführt. Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter einer gemeinsamen Leitung ist anzustreben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an grundsätzlich fünf Tagen pro Woche offen zu halten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
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