(1) Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage einer pädagogischen Konzeption wahrzunehmen, die vom Rechtsträger unter Mitarbeit der pädagogischen Fachkräfte nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist. Diese Konzeption hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.
(2) Die pädagogische Konzeption ist vom Rechtsträger in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufzulegen oder in sonstiger geeigneter Weise zur Einsicht für die Eltern und die Bildungsdirektion bereit zu halten.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
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