§ 40 § 40Zuständigkeit der Bildungsdirektion
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Der Bildungsdirektion obliegt die Vollziehung der Angelegenheiten der Kinderbildung und betreuung, einschließlich jener Angelegenheiten, die dabei vom Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten wahrgenommen werden, mit Ausnahme
1. der Vollziehung des § 39,
2. der Vergabe von Investitionsförderungen, soweit sie nicht Tagesmütter bzw. Tagesväter betreffen, und
3. der Gewährung von Landesbeiträgen an Gemeinden zu den Kosten des Transports von Kindern zum Zweck des Kindergartenbesuchs.
(Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
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