§ 37 § 37Fortbildung
In Kraft seit 01. September 2023
Up-to-date
Das Land fördert die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte sowie der pädagogischen Assistenzkräfte und Integrationskräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie der Tagesmütter und Tagesväter. Zu diesem Zweck sind Fortbildungsveranstaltungen im erforderlichen Ausmaß anzubieten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
(Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
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