(1) Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Integrationskräfte im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
(2) Der Kostenersatz für Integrationskräfte beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 22,72 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2024 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)
(Anm: LGBl.Nr. 45/2024)
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