(1) Die Rechtsträger haben für jene Kinder, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und auf die nicht die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
(1a) Abweichend von Abs. 1 werden die Rechtsträger ermächtigt, für jene Kinder, für die die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
(1b) Die Rechtsträger werden ermächtigt, angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge einzuheben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
(2) Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung das Nähere über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags zu regeln (Elternbeitragsverordnung). Die Elternbeitragsverordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. die Bewertung des Familieneinkommens;
2. allgemeine Vorschriften für Zu- und Abschläge;
3. den für die Festlegung des Elternbeitrags entsprechenden zumutbaren Einkommensanteil;
4. einen Mindestbeitrag;
5. den von den Rechtsträgern festzulegenden Höchstbeitrag, wobei in der Elternbeitragsverordnung auch ein mindestens festzulegender Höchstbeitrag vorgesehen werden kann;
6. den Höchstbeitrag für den Nachmittagstarif gemäß § 3 Abs. 3a;
7. allgemeine Vorschriften über die Elternbeiträge gemäß Abs. 1a;
8. Obergrenzen für angemessene Materialbeiträge und allgemeine Vorschriften für Veranstaltungsbeiträge.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 47/2019, 56/2023, 45/2024)
(3) Entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
(4) Die Rechtsträger haben den Elternbeitrag tarifmäßig festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag gemäß Abs. 2 Z 4 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr unterschritten werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(5) Der Elternbeitrag ist ein privatrechtliches Entgelt.
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