Oö. KBBG
Gliederung
5. ABSCHNITT AUFSICHT § 24 Aufsichtsbehörde, Befugnisse
§ 25 § 25 Pädagogische Aufsicht
Die Bildungsdirektion hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderbildungs- undbetreuungseinrichtungen und die Tagesmütter und Tagesväter in pädagogischer Hinsicht (§ 24 Abs. 2) entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
§ 7 Oö. KBBG · Oö. KBBG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 7 § 7 Gruppen
…2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22 (vgl. dazu die Übergangsbestimmung im Artikel III Abs. 5 des LGBl.Nr. 56/2023)) (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023) (2) Eine Krabbelstubengruppe darf in einzelnen Ausnahmefällen von Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr weiter besucht werden, insbesondere wenn 1. die Gemeinde…
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