§ 21a § 21aBetriebseinstellung
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Der Rechtsträger hat seine Absicht, den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einzustellen oder nach einer Einstellung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Bildungsdirektion sowie der Standortgemeinde spätestens ein Jahr im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
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