Oö. KBBG
Gliederung
4. ABSCHNITT DECKUNG DES BEDARFS § 16 Bedarfsgerechtes Angebot
§ 21a § 21a Betriebseinstellung
Rückverweise
Der Rechtsträger hat seine Absicht, den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einzustellen oder nach einer Einstellung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Bildungsdirektion sowie der Standortgemeinde spätestens ein Jahr im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
§ 39 Oö. KBBG · Oö. KBBG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 39 § 39 Strafbestimmungen
…einzelne Gruppen in Betrieb nimmt, ohne dies gemäß § 21 anzuzeigen, 6. den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einstellt, ohne dies gemäß § 21a anzuzeigen, 7. entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 2 der Behörde die Ausübung der Aufsicht nicht ermöglicht, 8. die Bestimmungen von gemäß…