(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;
1a. Betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Z 1, deren Angebot sich grundsätzlich an Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. an Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers richten;
1b. Freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß Z 1, auf die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§ 29) nicht zutreffen und die zur Erfüllung der Kindergartenpflicht geeignet sind;
1c. Heilpädagogische Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen gemäß Z 1, deren Angebot sich an Kinder mit Beeinträchtigung richtet;
2. Krabbelstubengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind;
2a. Krabbelstube: Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, in der Krabbelstubengruppen, gegebenenfalls auch als Integrationsgruppen, geführt werden;
3. Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich überwiegend an Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung richtet;
4. Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder unter drei Jahren und/oder Kinder im volksschulpflichtigen Alter richtet;
4a. Kindergarten: Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, in der Kindergartengruppen, gegebenenfalls auch als Integrationsgruppen, heilpädagogische Gruppen, alterserweiterte Kindergartengruppen oder alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen, geführt werden;
5. Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, deren Angebot sich an Schulkinder richtet;
5a. Hort: Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, in der Hortgruppen, gegebenenfalls auch als Integrationsgruppen oder heilpädagogische Gruppen, geführt werden;
6. Heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit Beeinträchtigung richtet;
6a. Alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe: Heilpädagogische Kindergartengruppe, deren Angebot sich auch an Kinder mit Beeinträchtigung unter drei Jahren richtet;
7. Integrationsgruppe: Krabbelstuben-, Kindergarten- oder Hortgruppe, deren Angebot sich an Kinder mit und ohne Beeinträchtigung richtet;
7a. Sonderform: Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder eine Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter zur Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren durch das dafür fachlich geeignete Personal;
7b. Pilotprojekt: Die Erprobung neuer Formen der regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in einer bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung durch das dafür fachlich geeignete Personal oder durch bewilligte Tagesmütter bzw. Tagesväter;
8. Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung trifft;
8a. Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern: Eine natürliche oder juristische Person, die Tagesmütter bzw. Tagesväter beschäftigt, fachlich betreut, fortbildet und vermittelt;
9. Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes;
9a. Tagesmütter bzw. Tagesväter: Persönlich und fachlich geeignete Personen, die entweder im eigenen Haushalt oder in sonstigen geeigneten Räumlichkeiten regelmäßig und entgeltlich, entweder angestellt oder selbständig für einen Teil des Tages Kinder längstens bis zum vollendeten 16. Lebensjahr betreuen;
10. Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 4 bis 6 Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz erfüllt;
10a. Integrationskraft: Eine pädagogische Fachkraft oder pädagogische Assistenzkraft in Integrationsgruppen;
10b. Pädagogische Assistenzkraft: Eine Person, die die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogische Assistenzkräfte erfüllt und zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen eingesetzt ist;
11. Errichtung: Die Gründung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz).
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019, 56/2023)
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern
1. in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,
2. im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulen,
3. in Schüler- und Lehrlingsheimen,
4. in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden,
5. in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung,
6. in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt,
7. Entfallen
8. durch bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbildung und -betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Krabbelstube“, „Kindergarten“, „Hort“ oder „Tagesmutter“ bzw. „Tagesmütter“ oder „Tagesvater“ bzw. „Tagesväter“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbildung und -betreuung im Sinn dieses Landesgesetzes zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden