Oö. KBBG
Gliederung
4. ABSCHNITT DECKUNG DES BEDARFS § 16 Bedarfsgerechtes Angebot
§ 17 § 17 Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept
Rückverweise
(1) Die Gemeinden haben regelmäßig, jedenfalls aber alle fünf Jahre, Gemeinden über 3.000 EinwohnerInnen alle drei Jahre, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen zu erheben und zwischen den Erhebungen die Bevölkerungsentwicklung in die laufenden Planungen einzubeziehen. Dabei sind jedenfalls
1. die Art und die jeweilige Anzahl der Plätze sowie die angebotenen Öffnungszeiten und allfällige sonstige Betreuungsangebote zu berücksichtigen,
2. die Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung betreiben, in geeigneter Form einzubinden und
3. die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die Bevölkerungsstruktur, die Wanderungs- und Geburtenbilanz sowie die Entwicklung des Siedlungsraums und der Beschäftigungszahlen zu berücksichtigen.
(Anm: LGBl.Nr. 43/2009, 25/2019)
(2) Auf Basis der Bedarfserhebung hat der Gemeinderat festzulegen, ob der zukünftige Bedarf durch das vorhandene Angebot an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen gedeckt werden kann. Reicht das vorhandene Angebot nicht aus, hat er festzulegen, durch welche Maßnahmen eine Bedarfsdeckung erreicht werden kann (Entwicklungskonzept), wobei die wirtschaftlichste Form der Bedarfsdeckung anzustreben ist. Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:
1. Die Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen.
2. Eine wirtschaftliche Vergleichsrechnung zwischen öffentlichen und privaten Rechtsträgern ist zu erstellen.
3. Die Gemeinden können von eigenen Maßnahmen absehen, soweit die erforderlichen Kinderbildungs- und -betreuungsplätze von privaten Rechtsträgern zumindest in gleich geeigneter Weise wie von Gemeinden und rechtzeitig geschaffen werden können.
(Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(3) Vor der Beschlussfassung des Entwicklungskonzepts ist den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Gemeinde, den Nachbargemeinden und der Bildungsdirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
§ 11a Oö. KBBG · Oö. KBBG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 11a § 11a Tagesmütter und Tagesväter
…unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. (8) Das Land Oberösterreich fördert den Einsatz von Tagesmüttern und Tagesvätern, die der Bedarfsdeckung ( §§ 16 und 17 ) dienen. (9) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über: 1. die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 ; 2. die Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern…
§ 19 § 19 Errichtung und Bedarfsprüfung
…Organisationsform einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Einvernehmen mit der Standortgemeinde schriftlich unter Anschluss der für die Beurteilung relevanten Daten und des aktuellen Entwicklungskonzepts ( § 17 ) darzulegen. Für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Organisationsform einer heilpädagogischen Gruppe oder einer alterserweiterten heilpädagogischen Gruppe ist das Einvernehmen mit der Standortgemeinde nicht erforderlich…
§ 25b § 25b Übermittlung personenbezogener Daten
…Abs. 3 und 6 auf Verlangen der Bildungsdirektion zu übermitteln. (3) Zum Zweck der Planung und Steuerung der Bedarfsdeckung ( §§ 16 und 17 ) haben die Gemeinden und Rechtsträger die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 sich gegenseitig und der Bildungsdirektion zu übermitteln. (4…
§ 29 § 29 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
…Gruppenarbeit frei bleibt und für Vorbereitung und Koordinierung der Bildungs- und Erziehungsarbeit, Fortbildung, Elternberatung und Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung steht, wobei §§ 8 und 9 Oö. Kinderbildungs- und betreuungs-Dienstgesetz maßgeblich sind, 3. die Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots ( §§ 16 und 17 ) erforderlich ist, 4…