(1) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Plätze in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(2) Jährlich nach Ende der Anmeldefrist (§ 12) hat die Wohnsitzgemeinde festzustellen, ob alle für den Besuch angemeldeten Kinder aufgenommen werden können. Steht nicht für alle diese Kinder ein Betreuungsplatz zur Verfügung, hat die Gemeinde für ein entsprechendes Kinderbildungs- und -betreuungsangebot zu sorgen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
§ 9 Oö. KBBG · Oö. KBBG · Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 9 § 9 Öffnungszeiten
…ein Betreuungsbedarf von mindestens drei angemeldeten Kindern auch am Nachmittag nachgewiesen werden kann, kann die Pflicht der Hauptwohnsitzgemeinde zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots ( § 16 ) in dieser Zeit nur durch Offenhaltung dieser Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung erfüllt werden.. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023) (4) Für jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, in…
§ 11a § 11a Tagesmütter und Tagesväter
…zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. (8) Das Land Oberösterreich fördert den Einsatz von Tagesmüttern und Tagesvätern, die der Bedarfsdeckung ( §§ 16 und 17 ) dienen. (9) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über: 1. die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 ; 2. die Förderung von Tagesmüttern…
§ 25b § 25b Übermittlung personenbezogener Daten
… 25a Abs. 3 und 6 auf Verlangen der Bildungsdirektion zu übermitteln. (3) Zum Zweck der Planung und Steuerung der Bedarfsdeckung ( §§ 16 und 17 ) haben die Gemeinden und Rechtsträger die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 sich gegenseitig und der Bildungsdirektion zu…
§ 29 § 29 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
…Gruppenarbeit frei bleibt und für Vorbereitung und Koordinierung der Bildungs- und Erziehungsarbeit, Fortbildung, Elternberatung und Verwaltungstätigkeiten zur Verfügung steht, wobei §§ 8 und 9 Oö. Kinderbildungs- und betreuungs-Dienstgesetz maßgeblich sind, 3. die Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots ( §§ 16 und 17 ) erforderlich ist, 4…
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