(1) Der Rechtsträger kann ein Kind vom Besuch vorübergehend ausschließen (Suspendierung), wenn durch den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist.
(2) Die erstmalige Suspendierung darf eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese eine Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Mit Zustimmung der Bildungsdirektion kann die weitere Suspendierung auch darüber hinaus verlängert und als letztes Mittel in einen Widerruf der Aufnahme umgewandelt werden. Die Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Eltern und die Bildungsdirektion sind vor jeder geplanten Suspendierung anzuhören und über die Gründe der Suspendierung sowie über bereits gesetzte pädagogische, personelle und organisatorische Maßnahmen nachweislich und unverzüglich zu informieren. Die Bildungsdirektion hat auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken.
(4) Im Fall der geplanten Suspendierung von Kindern mit Beeinträchtigung ist zusätzlich zu den Eltern und der Bildungsdirektion auch die Fachberatung für Integration zu informieren und anzuhören.
(5) Für kindergartenpflichtige Kinder gemäß § 3a gelten Abs. 1, 2 erster Satz, Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Suspendierung auf jene Form zu beschränken ist, mit der der angestrebte Sicherungszweck bereits erreicht werden kann und unverzüglich aufzuheben ist, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Auf Antrag der Eltern hat die Bildungsdirektion die Suspendierung binnen einer Woche aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. § 12a Abs. 4 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
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