(1) Jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt. Die Aufteilung der Gruppenführung auf höchstens zwei pädagogische Fachkräfte ist zulässig; darauf ist in der pädagogischen Konzeption ausdrücklich einzugehen. Pädagogische Fachkräfte werden durch pädagogische Assistenzkräfte unterstützt. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgaben pädagogischer Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erlassen, die jedenfalls zu berücksichtigen hat, dass pädagogische Assistenzkräfte ihre Tätigkeit in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht unter Anleitung pädagogischer Fachkräfte ausüben.. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
(2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(3) Der Rechtsträger darf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung selbst besorgen, wenn er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfüllt. Erfüllt der Rechtsträger diese Voraussetzungen nicht, darf er auf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keinen Einfluss nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
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