§ 6
Katastrophenschutz auf Gemeindeebene
(1) Die Gemeinden haben nach Möglichkeit und Zumutbarkeit sowie unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 für einen wirksamen Katastrophenschutz auf Gemeindeebene zu sorgen. Subjektiv-öffentliche oder subjektiv-private Rechte werden dadurch nicht begründet.
(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Gemeindeebene vorzubereiten und durchzuführen.
(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 sind die Organe der öffentlichen Feuerwehren der Katastrophenschutzbehörde unterstellt und an deren Weisungen gebunden. Die Mitglieder dieser Feuerwehren sind dabei Hilfsorgane der Standortgemeinde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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