§ 30
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
§ 30
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 und § 20 Abs. 1 Z. 2, solche des eigenen Wirkungsbereichs.
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