(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer
1. den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, den Verordnungen hiezu oder den auf Grund dieses Landesgesetzes ergangenen Bescheiden, Verpflichtungen oder Anordnungen zuwiderhandelt oder sich der im § 21 Abs. 4 oder § 23 vorgesehenen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt widersetzt;
2. ohne hinreichenden Grund schuldhaft unmittelbar veranlasst, dass Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes durchgeführt werden;
3. vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes bedingt.
(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3.600 Euro bestraft. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Der Versuch ist strafbar.
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