§ 23
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
§ 23
Zwangsbefugnisse
Die Rechte und Maßnahmen nach §§ 19 und 20 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 können durch die Katastrophenschutzbehörde und die Einsatzkräfte erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
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