§ 22 § 22
In Kraft seit 09. Februar 2022
Up-to-date
(1) Bei Bedarf ist zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung das Bundesheer zur Assistenz nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 anzufordern. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(2) Die Anforderung des Bundesheeres hat durch die Katastrophenschutzbehörden in Abstimmung mit und unter gleichzeitiger Verständigung des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes zu erfolgen. Bei mehreren Anforderungen ist vor der Festlegung der Einsatzprioritäten durch die Aufsichtsbehörde oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Oö. Landes-Feuerwehrverband zu hören.
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