§ 17
In Kraft seit 01. Juli 2007
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§ 17
Melde- und Auskunftspflicht
(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe wahrnimmt, hat unverzüglich das nächste Gemeindeamt, die Bezirksverwaltungsbehörde, die nächste Sicherheitsdienststelle oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.
(2) Wer sich im Einsatzbereich aufhält, ist verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Organe und Hilfsorgane über alle für die Katastrophenabwehr und -bekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.
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