§ 9a § 9a
In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date
§ 9a § 9a — Oö. KAG 1997
Das Land Oberösterreich gewährleistet im Rahmen der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltenpflege (§ 39 Abs. 1) eine qualitativ hochwertige, nachhaltige und dezentrale Standort- und Versorgungssicherheit.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2009)
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