Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung (gemäß §§ 4, 6, 6a, 6b oder 7 dieses Landesgesetzes oder gemäß früher geltender krankenanstaltenrechtlicher Vorschriften), daß medizinische Apparate oder technische Einrichtungen der Krankenanstalt den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, so ist die Vorschreibung weiterer zur Erfüllung dieser Vorschriften erforderlichen Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)
Rückverweise
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 88a § 88aPrimärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien
…Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes: 1. Abweichend von § 6a Abs. 5 Z 1 und Abs. 6, 8 und 10 ist die Errichtungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und - als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14…