§ 74 § 74Verträge mit Sozialhilfeträgern
In Kraft seit 15. November 1997
Up-to-date
Für die Beziehungen zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten zu den Sozialhilfeträgern gilt § 73 sinngemäß.
Rückverweise
Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 68 § 68Ersatz von Leistungen
…gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Kosten zu tragen und zwar in Höhe der für die betreffende Krankenanstalt gemäß § 74 vertraglich vereinbarten Pflegegebührenersätze. (3) Für die Einbringung des Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 sind die Bestimmungen der §§ 55 und…