LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Krankenanstaltengesetz 19972. HAUPTSTÜCK1. ABSCHNITT Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten3. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen § 6c Staatsgrenzen überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten§ 9b

§ 9b§ 9b Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre

In Kraft seit 01. August 2014
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