Oö. KAG 1997
Gliederung
6. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen § 92 Blutabnahme in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960
§ 99 § 99 Entziehung des Öffentlichkeitsrechts
(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorgekommen ist.
(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen, verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht. (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)
§ 97 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 97 § 97Zwangsmittel
…§ 98 bis 100 folgende Zwangsmittel anwenden: 1. die Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung (§ 98), 2. die Entziehung des Öffentlichkeitsrechts (§ 99), 3. die Sperre der Krankenanstalt (§ 100). (Anm: LGBl. Nr. 41/2001)…
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