§ 92
In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date
Hat eine diensthabende Ärztin oder ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Blutabnahme
1. zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder
2. nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt,
vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2003)
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